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Health-Claims-Verordnung: So gelingen HCVO-konforme Texte


Gesetzbuch mit Justitia und Richter-Hammer

Ein elementares Thema für Personen aus der Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelbranche ist die Health-Claims-Verordnung (kurz: HCVO).

Wer beispielsweise mit Lebensmitteln handelt oder einen Online-Shop für Nahrungsergänzungsmittel betreibt, kann im schlimmsten Fall gemäß §20 Abs. 2 UWG mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,00€ belangt werden, wenn die Kennzeichnung der Produkte oder die Formulierung der Texte im Shop gegen die HCVO verstößt.

Deshalb lernst du in diesem Artikel anhand von Anleitungen und Beispielen, wie du HCVO-konforme Texte schreibst und einer Abmahngefahr entgehst.

Achtung: Rechtssichere Formulierungen von nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen sind sehr komplex und müssen zwingend von erfahrenen Experten durchgeführt werden.

Als professionelle Textagentur erstellen, kontrollieren und überarbeiten wir Texte, um sie abmahnsicher zu gestalten. Nimm jetzt mit uns Kontakt auf, wenn du unsere Unterstützung haben möchtest.

Was ist die Health-Claims-Verordnung?

Bei der Health-Claims-Verordnung handelt es sich um ein EU-weites Regelwerk, das die Zulässigkeit von gewissen Werbeaussagen und Angaben zu Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln sowie Nährstoffen regelt.

Die Regeln betreffen Angaben, die sich sowohl auf die Nährwerte als auch auf die gesundheitliche Wirkung eines Produkts bzw. Nährstoffs beziehen.

  • Nährwertbezogene Angaben liegen dann vor, wenn Angaben zu den Nährwerten eines Produkts getätigt werden. Ein Beispiel: Die Aussage, ein Lebensmittel sei reduziert an Kohlenhydraten, ist eine nährwertbezogene Angabe. Um eine solche Werbeaussage tätigen zu dürfen, muss das Lebensmittel bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Gesundheitsbezogene Angaben sind dann gegeben, wenn einem Produkt eine bestimmte positive Wirkung auf den Körper zugesprochen wird. Dass beispielsweise ein Inhaltsstoff bzw. ein Produkt die Darmflora unterstützt, muss erwiesen und geprüft sein.
  • Verstoßen Werbetreibende beim Verfassen von Werbetexten oder Hersteller bei der Beschriftung der Produktverpackungen gegen die Regeln der HCVO, so agieren sie nicht HCVO-konform und müssen mit Geldstrafen oder anderen Sanktionen rechnen.

Für den Erlass der Health-Claims-Verordnung gab es mehrere Beweggründe. Einer davon war und ist nach wie vor der Verbraucherschutz. Personen, die sich von einem bestimmten Produkt eine positive Wirkung auf ihre Gesundheit versprechen, haben in der Regel eine höhere Zahlungsbereitschaft. Damit diese Personen nicht durch falsche Versprechungen bezüglich der Wirkung eines Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels getäuscht werden und zu Unrecht einen höheren Preis zahlen, gibt es die Health-Claims-Verordnung. Hierzu der Wortlaut der EU-Verantwortlichen:

„Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sollten die im Handel befindlichen Produkte, einschließlich der eingeführten Produkte, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen.

Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ist eine Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit, und einzelne Produkte sind im Kontext der gesamten Ernährung von relativer Bedeutung.“ (Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, 18.01.2007)

Was regelt die Health-Claims-Verordnung?

Die Health-Claims-Verordnung macht detaillierte Angaben dazu, welche nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln gestattet sind. Somit umfasst die HCVO Vorgaben, wann beispielsweise Bezeichnungen wie „zuckerfrei“ (nährwertbezogene Angabe) oder Aussagen wie „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ (gesundheitsbezogene Angabe) genutzt werden dürfen.

Als besonders hilfreich erweisen sich für dich bei der Produktkennzeichnung und beim Erstellen von Werbetexten die Listen mit Regeln und gestatteten Aussagen, die von den zuständigen Behörden publiziert werden. Im Anhang der HCVO finden sich zahlreiche einfach verständliche Vorgaben, mit denen du insbesondere die gesundheitsbezogenen Aussagen äußerst sicher verfassen kannst.

Du möchtest die Vorgaben zu nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben aus der HCVO erfahren und/oder suchst ein Beispiel dafür, wie du diese Angaben in deinen Webtexten richtig tätigst?

-> Dann navigiere dich mithilfe der folgenden zwei Buttons zur passenden Textstelle in unserem Artikel, in der wir den Anhang der HCVO verlinkt und darüber hinaus mehrere Tipps zum HCVO-konformen Schreiben gegeben haben!

Nährwertbezogene Angaben gemäß Health-Claims-Verordnung richtig formulieren

Die aktuell geltende HCVO findest du unter dem folgenden Link: Health-Claims-Verordnung downloaden. Da es sich hierbei um die offizielle EU-Website handelt, darfst du dir der Seriosität der Quelle sicher sein.

Im dortigen Anhang (nach unten ans Ende der Verordnung scrollen) findest du unter der Überschrift Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung eine erste hilfreiche Übersicht zu den erlaubten Formulierungen bei der Texterstellung.

Beispiel für nährwertbezogene Angaben: Regeln und Ausnahmen

Möchtest du beispielsweise die Formulierung „fettarm“ bei der Kennzeichnung deines Produkts oder im Werbetext in deinem Online-Shop verwenden, dann musst du laut Verordnung unter anderem folgende Auflagen erfüllen:

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).“

Die Informationen im Anhang reichen aus, um den geringen Fettanteil eines Produkts auf HCVO-konforme Weise zu bewerben. Doch Vorsicht! Unter gewissen Bedingungen darfst du keine nährwertbezogenen Angaben machen bzw. nur unter gewissen Auflagen. Dies sind die geltenden Ausnahmen:

  • Sollte dein fettarmes Produkt beispielsweise einen hohen Anteil an Zucker haben und der Zuckeranteil die Vorgaben der HCVO überschreiten, so darfst du nur dann Werbung für den geringen Fettgehalt machen, wenn du in Verbindung mit dem geringen Fettgehalt auf den hohen Zuckeranteil hinweist. (Quelle: Artikel 4, Absatz 2b der HCVO)
  • Falls dein fettarmes Produkt neben dem hohen Zuckeranteil einen weiteren gesundheitlich ungünstigen Nährstoff in zu hoher Menge enthält, darfst du gar keine gesundheitsbezogene Angabe machen. (Quelle: Artikel 10, Absatz 1 der HCVO)
  • Um den Zusammenhang der beiden Stichpunkte zu verdeutlichen: Falls dein fettarmes Produkt neben dem hohen Zuckeranteil einen weiteren gesundheitlich ungünstigen Nährstoff in zu hoher Menge enthält, darfst du gar keine gesundheitsbezogene Angabe machen und überhaupt nicht mit dem geringen Fettanteil werben. (Quelle: Artikel 4, Absatz 2b der HCVO; Artikel 10, Absatz 1 der HCVO).
Umfängliche Infografik, wann und wie mit gesundheits- und nährwertbezogenen Aussagen geworben werden darf

Was ist ein ungünstiger Nährstoff, und wie viel davon ist erlaubt?

Nach der obigen Aufzählung ergeben sich womöglich zwei Fragen:

  1. Was ist ein gesundheitlich ungünstiger Nährstoff?
  2. Ab wann gilt der Anteil eines ungünstigen Nährstoffs in einem Produkt als zu hoch?

Welche Nährstoffe als ungünstig gelten, ist nicht klar definiert. Es lässt sich aus dem Anhang und aus Absatz 12 (Seite 2) der HCVO nahelegen, dass damit die folgenden Nährstoffe gemeint sind: Fett, gesättigte Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Natrium/Kochsalz. Außerdem hebt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) diese Nährstoffe (mit Ausnahme der trans-Fettsäuren) in einem Artikel vom 19. Februar 2021 hervor. (Quelle: BMEL, 19.02.2021)

Bezüglich dessen, wie hoch der Anteil eines ungünstigen Nährstoffs am Produkt maximal sein darf, sind in dem bereits oben verlinkten Anhang der HCVO mit konkreten Angaben nachzulesen.

Exkurs: Das (bisherige) Scheitern der Nährwertprofile und die Lösung der EU

Für dich ist wichtig, dass du dich über Änderungen der HCVO auf dem Laufenden hältst. Wir aktualisieren diesen Beitrag zwar regelmäßig, doch zur Sicherheit solltest du vor allem darauf achten, ob die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den kommenden Monaten oder Jahren die sogenannten Nährwertprofile veröffentlicht. Hierzu eine Hintergrundinfo, die wir aus der Health-Claims-Verordnung zitieren:

„Durch die Anwendung des Nährwertprofils als Kriterium soll vermieden werden, dass die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben den Ernährungsstatus eines Lebensmittels verschleiern und so den Verbraucher irreführen können, wenn dieser bemüht ist, durch ausgewogene Ernährung eine gesunde Lebensweise anzustreben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Nährwertprofile sollten einzig dem Zweck dienen, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen solche Angaben gemacht werden dürfen. Sie sollten sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise über das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen.“ (Quelle: Absatz 11, Seite 2 der HCVO)

Abgesehen von den Bestimmungen im Anhang der HCVO ist also vorgesehen, dass bei der Entscheidung, ob ein Produkt bestimmte nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen darf, auch Nährwertprofile berücksichtigt werden. Das Problem ist, dass sich die EU, Interessenvertreter und die anderen Verantwortlichen noch nicht auf Nährwertprofile geeinigt haben. Daher gelten laut Artikel 5, Absatz 2 abweichende und wenig konkrete Regelungen:

„Abweichend von Absatz 1 [das ist der Absatz, in dem es um die Nährwertprofile geht; Anm.] sind nährwertbezogene Angaben, die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium beziehen, ohne Bezugnahme auf ein Profil für den/die konkreten Nährstoff(e), zu dem/denen die Angabe gemacht wird, zulässig, sofern sie den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.“

Das bedeutet, dass du dich noch nicht nach den Nährwertprofilen richten, aber stattdessen die anderen Bedingungen der Verordnung erfüllen musst. Hierzu zählt unter anderem die folgende wesentliche Bedingung:

„Der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird,

  • ist im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen, oder
  • ist nicht oder in einer verringerten Menge vorhanden, was nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.“

Gehen wir nochmals zu unserem Beispiel mit dem fettarmen Produkt zurück: Dieses darf nicht als fettarm bezeichnet werden, wenn es mehr als einen ungünstigen Nährstoff in einer signifikanten Menge enthält. Hierunter sind u. a. Nährstoffe wie trans-Fettsäuren, Zucker und Salz zu verstehen. Wie hoch die signifikante Menge ist, erfährst du aus den Mengenangaben im Anhang der HCVO.

Ursprünglich hieß es zudem, dass ein ungünstiger Nährstoff die Grenzen in den Nährwertprofilen nicht überschreiten darf. Da es bis jetzt (Stand: August 2022) keine Nährwertprofile gibt, dienen die wissenschaftlichen Erkenntnisse als Entscheidungsgrundlage.

Gelingt es einem Hersteller, auf Basis der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen, dass die ungünstigen Nährstoffe in einer vertretbaren Menge enthalten sind, dann darf er für sein fettarmes Produkt dennoch mit der Bezeichnung „fettarm“ Werbung machen. Doch Achtung: Es gelten weitere Bedingungen, die u. a. den Alkoholgehalt des Lebensmittels betreffen.

Langer Rede kurzer Sinn: Die HCVO wirst du definitiv selbst und sehr aufmerksam lesen müssen. Prüfe oder erkundige dich anschließend, ob die Produkte die Anforderungen erfüllen, damit du auf die von dir gewünschte Art und Weise Werbung betreiben kannst. Als Texter oder Betreiber eines Web-Shops hast du meist das Glück, dass du dich bei deinem Auftraggeber bzw. bei dem Hersteller des von dir verkauften Produkts darüber informieren kannst, ob dieser sich die nährwertbezogenen Angaben durch einen Anwalt oder die Behörden hat absichern lassen.

Unser Fazit zu nährwertbezogenen Angaben

Anhand des Beispiels zeigt sich, dass es für die nährwertbezogenen Angaben in vielerlei Hinsicht an konkreten Vorgaben in der HCVO mangelt. Wenn du ein Lebensmittel ohne ungünstige Nährstoffe hast und andere wesentliche Anforderungen der HCVO erfüllst, wird es dir leichtfallen, die passenden nährwertbezogenen Angaben machen zu können.

Sobald jedoch ein oder mehr ungünstige Nährstoffe in deinem Lebensmittel sind, ist bei der Tätigung nährwertbezogener Angaben höchste Vorsicht geboten! Vermeide solche Angaben oder lass dir als Händler vom Hersteller des Lebensmittels die Richtigkeit der Angaben schriftlich zusichern, ehe du Werbung mit einer nährwertbezogenen Angabe machst.

Gesundheitsbezogene Angaben gemäß Health-Claims-Verordnung richtig formulieren

Die gesundheitsbezogenen Angaben gewinnen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln immer mehr an Bedeutung. Zahlreiche Nahrungsergänzungsmittel dienen dem Zweck, Nährstoffmängel in der Ernährung zu kompensieren, oder sollen bei bestimmten Personengruppen zusätzlichen Nutzen stiften.

  • Frauen wird während der Schwangerschaft eine erhöhte Zufuhr an Folat empfohlen. Dies soll das Risiko für Fehlbildungen beim Baby mindern. Wer für Nahrungsergänzungsmittel mit Folat werben möchte, muss prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben erlaubt sind.
  • Deutschland gilt allgemein als ein Land, in dem Personen zu wenig Jod zu sich nehmen. Der Gedanke, ein Nahrungsergänzungsmittel mit Jod zu nutzen, ist naheliegend. Doch wann darf mit bestimmten gesundheitsbezogenen Angaben fürs Jod-Supplement geworben werden?
  • Einige Sportler schwören auf die kraftsteigernde Wirkung der Substanz Kreatin. Darf beim Sport-Supplement damit geworben werden, dass Kreatin die körperliche Leistung steigert?

Das Besondere an den gesundheitsbezogenen Angaben ist, dass es hier nicht um den Gehalt an Nährstoffen geht, sondern um eine vermeintliche Wirkung auf den Körper. Diese muss streng geprüft sein. Jede gesundheitsbezogene Angabe wird von Wissenschaftlern, sonstigen Experten und schließlich der EU eingehend geprüft, ehe damit geworben werden darf. Die zugelassenen Health Claims für gesundheitsbezogene Aussagen sind unter dem folgenden Link im Anhang der Webseite zu finden: Health Claims für gesundheitsbezogene Aussagen downloaden.

Beispiel für gesundheitsbezogene Angaben: Positivliste verstehen und richtig anwenden

Unter dem Titel Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Anhang – diese Liste ist allgemein als Positivliste bekannt – siehst du eine Tabelle, die wie folgt aufgebaut ist.

  • Linke Spalte: Name des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie
  • Zweite Spalte von links: Genauer Wortlaut des zugelassenen Health Claims für die in der linken Spalte genannte Substanz o. ä.
  • Dritte Spalte von links: Bedingungen, um den Health Claim aus der zweiten Spalte verwenden zu dürfen
  • Rechte Spalte: Sonstige Hinweise bzw. Voraussetzungen zur Verwendung des Health Claims

Gehen wir für ein Beispiel davon aus, dass du eine Seite für Bodybuilder oder andere Sportler betreibst. Als nächsten Schritt zur Monetarisierung hast du vorgesehen, eigene Nahrungsergänzungsmittel herstellen zu lassen. Eines der Supplemente: Kreatin.

Wir sind bereits in einer der vorherigen Aufzählungen auf die potenziell leistungssteigernde Wirkung von Kreatin eingegangen. Doch wie dürftest du HCVO-konform für dein Kreatin-Supplement werben? Hierzu werfen wir einen Blick in die im Anhang vorzufindende Tabelle unter dem bereits genannten Link.

Die Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel und Lebensmittelkategorien in der linken Spalte sind alphabetisch von A bis Z sortiert. Nach einigem Scrollen findest du den zulässigen Health Claim für Kreatin:

„Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung.“

In der mittleren Spalte liest du die Bedingungen dafür, dass du die gesundheitsbezogene Angabe für dein Supplement tätigen kannst. Die Bedingung lautet:

„Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt.“

Für die Substanz Kreatin gibt es in der rechten Spalte eine zusätzliche Anforderung, die du im Zusammenhang mit dem Health Claim erfüllen musst:

„Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene bestimmt sind, die einer intensiven körperlichen Betätigung nachgehen.“

Uns ist an dieser Stelle ein Funfact aufgefallen:

Wenn du dich ein bisschen mit Kreatin auskennst, bist du darüber im Bilde, dass dieses Supplement nicht bei allen Personen wirkt. Man spricht von Non-Respondern, wenn eine Person trotz regelmäßiger Kreatin-Einnahme keine Leistungssteigerung erzielt.

Dass es Non-Responder gibt, muss scheinbar nicht erwähnt werden – zumindest verlangt es die HCVO nicht.

Der zugelassene Health Claim versichert daher allen Personen, die Kreatin einnehmen, dass es „bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung“ eine Erhöhung der körperlichen Leistung gibt.

Abschließende Hinweise zur Tätigung gesundheitsbezogener Angaben

Unserer Ansicht nach handelt es sich bei den von der HCVO genehmigten Health Claims in einigen Fällen, wie z. B. beim Kreatin, um eine Verbrauchertäuschung. Berechtigte Kritik an der HCVO hat allerdings kaum eine Bedeutung, denn das Regelwerk steht und ist eine gesetzliche Grundlage. Halte dich deswegen einfach an die Bestimmungen der HCVO und schreib so, wie es die Verordnung von dir verlangt! Dann bist du mit deinen Texten, deiner Werbung und deinen Produkten weitestgehend auf der rechtlich sicheren Seite.

Zur Erinnerung: Unter der Positivliste sind die erlaubten Health Claims aus der Tabelle unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1454323459180&uri=CELEX:32012R0432 zu verstehen. Neben der Positivliste gibt es von jedem EU-Staat Listen mit Vorschlägen von Lebensmitteln, Lebensmittelkategorien, Substanzen und Nährstoffen, die in die Gemeinschaftsliste/Positivliste der EU aufgenommen werden sollen. Die Empfehlungen Deutschlands findest du unter diesem Link. Bitte beachte, dass es sich dabei lediglich um Vorschläge handelt. Nutze die gesundheitsbezogenen Aussagen auf keinen Fall in deinen Texten, denn die Health Claims sind rechtlich zurzeit nicht haltbar!

Unser Fazit zu gesundheitsbezogenen Angaben

Dank der EU-Gemeinschaftsliste/-Positivliste besteht relativ viel Klarheit, welche gesundheitsbezogenen Angaben unter welchen Bedingungen gestattet sind. Nichtsdestotrotz gibt es auch hier Unklarheiten, denn genauso wie für die nährwertbezogenen gilt für die gesundheitsbezogenen Angaben, dass es nicht gestattet ist, eine Angabe zu machen, wenn ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zwei ungünstige Nährstoffe in einer signifikanten Menge enthält.

Weil in Nahrungsergänzungsmitteln meist keine ungünstigen Nährstoffe enthalten sind, lassen sich insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln die Health Claims gut anwenden. Prüfe, ob deine Produkte sämtliche in der HCVO genannten Anforderungen erfüllen, und verfasse deine Produktkennzeichnungen und Werbetexte HCVO-konform!

Fazit zu HCVO-konformen Texten

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist an mehreren Stellen lückenhaft. Abgesehen von den fehlenden Nährwertprofilen weisen auch die zulässigen Health Claims teilweise Defizite und Schlupflöcher auf. Der Unvollkommenheit der HCVO zum Trotz ist die Beachtung der Verordnung für Werbetreibende, Händler und Autoren absolut verpflichtend.

Hier findest du ein paar der häufigsten Abmahngründe gegen die HCVO, wenn du dich näher mit dem Thema beschäftigen möchtest. Denn Verstöße gegen die HCVO bzw. des UWG können zu Bußgeldern in Höhe bis zu 300.000,00€ führen!

Im Prinzip sind die Hersteller in der Verantwortung, ihre Produkte HCVO-konform zu beschriften. Die Hersteller arbeiten im Idealfall mit Anwälten, Fachpersonal aus der Lebensmittelbranche und anderen Experten zusammen, um sich der HCVO-Konformität ihrer Produktbeschriftungen und Werbeaussagen zu vergewissern.

Bist du ein Händler, Werbetreibender oder Autor, dann lass dir vom Hersteller schriftlich zusichern, welche Anforderungen der HCVO seine Produkte erfüllen. Werbe am besten nur mit den Health Claims, die dir der Hersteller schriftlich als zulässig bestätigt hat!

Denk dir unter keinen Umständen eigene nährwert- oder gesundheitsbezogene Versprechen aus, um die Verbraucher zum Kauf deiner Produkte oder zum Lesen deines Webtextes zu bewegen. Wenn du dich an diese Empfehlungen hältst, bist du auf der sicheren Seite.

Du möchtest HCVO-konforme Texte erhalten, damit dir keine Abmahnungen ins Haus flattern? Dann nimm jetzt Kontakt mit uns auf. Zusätzlich empfehlen wir unseren Newsletter, wo wir die Health-Claims-Verordnung ebenfalls behandeln.
Über den Autor

Als Experte für SEO-Texte hat Marco Reuter bereits zahlreiche Projekte erfolgreich umgesetzt. Mit Gründung der Content-Erfolg GmbH bietet er einen redaktionellen Full-Service an, um seinen Kunden noch bessere Ergebnisse zu liefern.

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