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HCVO-Abmahngründe: Rechtsfolgen und Beispiele für Verstöße


Abbildung von Justitia, Richterhammer und Resonanzblock (Richterblock)

Regelmäßig kommt es zu Verstößen gegen die Health-Claims-Grundverordnung (HCVO). Gründe für Verstöße sind zum einen mangelnde Kenntnisse darüber, was erlaubt ist und was nicht, und zum anderen Website-Betreiber, die sich über die Vorgaben der HCVO hinwegsetzen.

Ob wegen mangelnder Kenntnis oder aus purer Ignoranz gegenüber der HCVO:

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Dementsprechend ist jeder Website-Betreiber gut damit beraten, sich an die HCVO zu halten. Andernfalls drohen nicht nur Sanktionen wegen der Missachtung der HCVO, sondern auch Schadenersatzzahlungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

In unserem separaten Blogbeitrag über die Health-Claims-Verordnung (HVCO) zeigen wir, wie Health-Claims-konforme Texte formuliert werden.

Wer rechtssichere Texte haben möchte, kann gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Wir schreiben, kontrollieren und überarbeiten Texte so, dass sie abmahnsicher sind.

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Vorschriften aufgeführt, die das Verhalten der Marktteilnehmer regeln und zu einem fairen Markt beitragen sollen. Unter anderem darf sich keiner der Marktteilnehmer durch den Verstoß gegen Gesetze einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen.

Falls ein Händler seine Produkte mit Gesundheitsversprechen bewirbt, die gesetzlich nicht erlaubt sind, verschafft dieser sich allerdings einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern. Es ist ihm durch den Gesetzesverstoß schließlich möglich, den Kunden Effekte zu versprechen, die der gesetzestreue Konkurrent nicht versprechen darf.

Beispiel:

Wenn sämtliche Marktteilnehmer sich an die Gesetze halten, aber ein Marktteilnehmer Versprechungen macht, in nur einer Woche könnten Personen durch die Einnahme seines Produkts 10 kg abnehmen, verstößt er damit einerseits gegen die HCVO, denn Aussagen zur Dauer und zum Ausmaß einer Gewichtsabnahme sind gemäß HCVO per se unzulässig.

Andererseits verschafft sich der Marktteilnehmer einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, denn diese halten sich an die Vorschriften und werden den Kunden auf keinen Fall eine solche „Abnehm-Versprechung“ geben. Die Kunden sehen angesichts der Versprechung, 10 kg Körpergewicht in einer Woche abzunehmen, ein erhebliches Kaufargument.

Verstöße gegen die HCVO und gegen das UWG liegen eng beieinander; oftmals klagt die Konkurrenz mit Verweis auf beide Regelwerke und verlangt sogar einen Schadensersatz. Die Erfahrungen aus entsprechenden rechtlichen Verfahren zeigen, dass es bei erstmaligen Verstößen gegen die HCVO oftmals zu Abmahnungen kommt, während bei wiederholten Verstößen und Vorliegen einer Abmahnung sogar sechsstellige Geldstrafen möglich sind.

Im Zuge der bisherigen Rechtsverstöße gegen die HCVO haben sich einige besonders häufige Abmahngründe herauskristallisiert. Einige davon stellen wir im Folgenden vor. Auffällig ist dabei, dass es sich zum Großteil um Verstöße bei gesundheitsbezogenen Angaben handelt und kaum Verstöße gegen die nährwertbezogenen Angaben zu finden sind.

Unserer Ansicht nach ist dies darauf zurückzuführen, dass die Korrektheit nährwertbezogener Aussagen durch die mathematische Komponente leicht berechenbar ist. Demgegenüber stehen die gesundheitsbezogenen Aussagen, bei denen viel Ermessensspielraum besteht, wann eine gesundheitsbezogene Aussage überhaupt vorliegt und wann nicht. Das zeigen auch unsere folgenden Beispiele.

Einzelne Begriffe: „Bekömmlich“ als häufiger Abmahngrund

Mit dem Begriff „bekömmlich“ wird den Verbrauchern suggeriert, dass ein Lebensmittel „leicht verdaulich“ und „gut zuträglich“ ist. Ähnlich wie mit „bekömmlich“ verhält es sich mit dem Begriff „wohltuend“.

Es existiert eine Vielzahl an Abmahnungen, die wegen der Nutzung des Begriffs „bekömmlich“ oder „wohltuend“ gegen Unternehmen verhängt wurden. Hier drei Beispiele:

Ob bei Reiswaffeln, Bio-Kaffee, Tee oder Bier: Die Liste der Lebensmittel und Genussmittel, bei denen zu Unrecht mit der gesundheitsbezogenen Aussage „bekömmlich“ oder „wohltuend“ geworben wurde, ist lang.

Äußerst fragwürdig ist unter diesem Blickpunkt, dass einigen wenigen Unternehmen die Werbung mit solchen Aussagen wiederum gestattet wurde. Beispielsweise darf das Unternehmen Underberg für seine Kräuterspirituose mit Aussagen wie „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ und „Wohlbefinden für den Magen“ werben. In der Argumentation zur Abweisung einer Klage wird unter anderem mit der über 170 Jahre alten Bekanntheit der Spirituose argumentiert:

„Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es die fragliche Kräuterspirituose bereits seit 1846 gibt und sie seit jeher mit ihren angeblich wohltuenden Eigenschaften für den Magen und die Verdauung beworben wird und mit dieser Wirkung bei den Verbrauchern bekannt ist.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09)

Während andere Marken bei ihren Kräuterspirituosen eine entsprechende Werbung nicht machen dürfen, erhält Underberg einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil. Wir können nur empfehlen, auf Begriffe wie „bekömmlich“ und „wohltuend“ zu verzichten, denn für die Unternehmen, die keine „Big Player“ sind, hatte die Nutzung solcher Aussagen bisher ausnahmslos keinen guten Ausgang.

Aussagen zur Gewichtsreduzierung sind immer gesundheitsbezogen

Erst wenn Hersteller durch Studien nachweisen, dass ihr Produkt tatsächlich eine Wirkung zur Gewichtsreduzierung hat, dürfen sie damit Werbung machen.

Aussagen zur Gewichtsreduzierung werden nämlich immer als gesundheitsbezogene Angaben gewertet, da eine Gewichtsreduzierung grundsätzlich als gesundheitlich positiv anzusehen ist.

Wann immer suggeriert oder auf direktem Wege damit geworben wird, ein Produkt habe schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften oder aber es trage zu einem geringeren Hungergefühl bei, handelt es sich also um gesundheitsbezogene Aussagen.

Sollte für das jeweilige Produkt ein gewichtsreduzierendes Merkmal nachgewiesen sein, so würde die Aussage in eine Gemeinschaftsliste aufgenommen und dort geführt werden; dann wäre die Tätigung einer gesundheitsbezogenen Aussage gestattet. Entsprechendes ist dem Urteil des OLG Bamberg vom 03.11.2017, Az. 3 U 118/17 zu entnehmen.

Ähnlich den Aussagen zur Gewichtsreduzierung, sind auch die sogenannten „Beauty Claims“ gesundheitsbezogen und ohne Studiennachweise untersagt. Beispiele für Beauty Claims sind unter anderem die folgenden Formulierungen:

  • Produkt XY kräftigt das Haar
  • Ernährung für die Haut: Produkt XY als ideale Lösung
  • Nägel stärken mit Produkt XY

In dem zweiten Stichpunkt wird zwar nicht klar formuliert, dass die Einnahme des jeweiligen Produkts die Haut verbessert, doch eine solche Wirkung wird eindeutig und unmissverständlich suggeriert. Dementsprechend sind Aussagen wie „Ernährung für die Haut“ oder „Treibstoff für die Haare“ ebenso wie die anderen Beauty Claims nur zulässig, wenn die jeweilige gesundheitsbezogene Wirkung des Produkts nachgewiesen worden ist.

Beauty Claims werden in den letzten Jahren bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel immer populärer; umso vorsichtiger müssen Hersteller und Händler bei der Werbung sein, denn speziell die Beauty Claims sind als Teil der gesundheitsbezogenen Aussagen noch wenig erforscht, weswegen kaum ein Beauty Claim zugelassen ist.

Wenn für einen Inhaltsstoff eines Produkts ein Beauty Claim oder eine gesundheitsbezogene Wirkung nachgewiesen ist, darf immerhin mit der Wirkung dieses Inhaltsstoffs Werbung für das Produkt gemacht werden.

Fazit

Die Beispiele zeigen, dass in der Auslegung der Vorschriften aus der Health-Claims-Verordnung durchaus mit zweierlei Maß geurteilt wird. Von gesetzlichen Ausnahmeregelungen – wie im Falle der Kräuterspirituose von Underberg – profitieren höchstwahrscheinlich nur die Big Player. Alle anderen Unternehmen sollten sich penibel an die HCVO halten und dabei um mehrere Ecken abwägen, ob die Nutzung eines Begriffs tatsächlich HCVO-konform ist oder nicht.

Problematisch ist durch den Mangel an konkreten Vorgaben ohnehin nur die Einhaltung der Vorschriften zu gesundheitsbezogenen Angaben. Bei den nährwertbezogenen Angaben sind die Grenzwerte und die Vorschriften zur Tätigung der Aussagen klar geregelt.

Über den Autor

Als Experte für SEO-Texte hat Marco Reuter bereits zahlreiche Projekte erfolgreich umgesetzt. Mit Gründung der Content-Erfolg GmbH bietet er einen redaktionellen Full-Service an, um seinen Kunden noch bessere Ergebnisse zu liefern.

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